Leistungen

Grundlagenermittlung

Klärung der Aufgabenstellung, Beratung zum Leistungsbedarf, Formulierung von Entscheidungshilfen, Zusammenfassung der Ergebnisse Bestandsaufnahme (z.B. Durchführung von Vermessungen, Aufmaß und Erstellung von Plänen des Bestandes), Standortanalyse, Betriebsplanung Aufstellung eines Raumprogramms, Aufstellung eines Funktionsprogramms, Prüfung der Umwelterheblichkeit und Prüfung der Umweltverträglichkeit.
(Def. lt. HOA 2002)

Machbarkeitsstudie

Um Investionen Sicherheit zu geben, wird eine Machbarkeitsstudie durchgeführt. Diese soll in erster Linie eventuelle Widersprüche zwischen dem Projektziel und bestehenden Erkenntnissen aufdecken (negativer Machbarkeitsnachweis) oder ähnliche bereits verwirklichte Projektziele recherchieren und benennen (positiver Machbarkeitsnachweis).

Vorentwurf

Analyse der Grundlagen und Klärung der Rahmenbedingungen. Erarbeitung des grundsätzlichen Lösungsvorschlages auf Basis der vom Bauherrn bekannt gegebenen Planungsgrundlagen (Lage- und Höhenplan, Aufmaßpläne des Bestandes, rechtliche Festlegungen bzw. Bebauungsbestimmungen, Raum- und Funktionsprogramm) einschließlich Untersuchung alternativer Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen und deren Bewertung, mit zeichnerischer Darstellung in der Regel M 1:200, einschließlich aller Besprechungsskizzen, Erläuterungsbericht. Kostenschätzung (z.B. nach ÖNORM B 1801-1). (Def. lt. HOA 2002)

Entwurf

Durcharbeitung des grundsätzlichen Lösungsvorschlages der Bauaufgabe aufgrund des genehmigten Vorentwurfes unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen. Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfes in solcher Durcharbeitung, dass dieser ohne grundsätzliche Änderung als Grundlage für die weiteren Teilleistungen dienen kann, in der Regel Grundrisse, Ansichten und Schnitte M 1:100. Objektbeschreibung mit Erläuterungen. Kostenberechnung (z.B. nach ÖNORM B1801-1). (Def. lt. HOA 2002)
Gilt bis zum belagsfertigen Zustand gem. ÖNORM B 2310.

Einreichung

Durchführung der für die baubehördliche Bewilligung erforderlichen Erhebungen sowie Abklärungen. Erarbeitung der erforderlichen Zeichnungen und Schriftstücke auf der Grundlage des Entwurfes, soweit diese nicht von Sonderfachleuten zu erbringen sind. (Def. lt. HOA 2002)

Ausführungsplan

Durcharbeitung auf Grund des genehmigten Entwurfes unter Berücksichtigung der behördlichen Bewilligungen und der Beiträge der anderen an der Planung fachlich Beteiligten (Sonderfachleute) mit allen für die Ausführung notwendigen Angaben. Zeichnerische Darstellung des Objektes als Ausführungs- und Detailzeichnung in den jeweils erforderlichen Maßstäben mit Eintragung der erforderlichen Maßangaben, Materialbestimmungen und textlichen Ausführungen. (Def. lt. HOA 2002)
Gilt bis zum belagsfertigen Zustand gem. ÖNORM B 2310.

Kostenermittlungsgrundlage

Ermittlung der Mengen und Massen als Grundlage für die Aufstellung der Leistungsverzeichnisse, auch unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter (Sonderfachleute). Aufstellung von ausschreibungsreifen Leistungsverzeichnissen mit Leistungsbeschreibungen, positionsweise nach Gewerken, gegebenenfalls unter Verwendung standardisierter Leistungsbeschreibungen. Abstimmung und Koordination der Leistungsverzeichnisse und Kostenanschläge der anderen an der Planung fachlich Beteiligten (Sonderfachleute). Ermittlung der Herstellungskosten nach ortsüblichen Preisen auf Basis der Leistungsverzeichnisse und unter Verwendung der Kostenanschläge der anderen an der Planung fachlich Beteiligten (Sonderfachleute) als Kostenanschlag (z.B. nach ÖNORM B 1801-1). (Def. lt. HOA 2002)
Gilt bis zum belagsfertigen Zustand gem. ÖNORM B 2310.

Künstlerische Oberleitung

der Bauausführung, Überwachung der Herstellung hinsichtlich des Entwurfes und der Gestaltung sowie letzte Klärung von funktionellen und gestalterischen Einzelheiten von der Planung bis zur Mitwirkung an der Schlussabnahme des Bauwerkes unmittelbar nach dessen Fertigstellung im Einvernehmen mit der örtlichen Bauaufsicht. (Def. lt. HOA 2002)
Gilt bis zum belagsfertigen Zustand gem. ÖNORM B 2310.

Technische Oberleitung

Beratung und Vertretung des Bauherrn in den Belangen der Planung im Zuge der Teilleistungen Abs. (1) bis (4) : Führung der notwendigen Verhandlungen mit Behörden, Sonderfachleuten und sonstigen mit der Planung in Zusammenhang stehenden Dritten im Einvernehmen mit dem Bauherrn, Aufstellung eines Planungszeitplanes und eines Grobzeitplanes der Gesamtabwicklung der Herstellung des Bauwerkes, Koordination und Integration der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter (Sonderfachleute). Überprüfung und Freigabe von Werkzeichnungen der ausführenden Firmen, sowie letzte Klärung von erforderlichen, die Planung ergänzenden konstruktiven Einzelheiten (Zuordnung dieser Teilleistung zu Vorentwurf 1/5, Entwurf 1/5, Einreichplanung 1/5 und Ausführungsplanung 2/5). (Def. lt. HOA 2002)
Gilt bis zum belagsfertigen Zustand gem. ÖNORM B 2310.

Geschäftliche Oberleitung

Zusammenstellung der Ausschreibungsunterlagen für alle Leistungsbereiche, Durchführung der Ausschreibung, Einholung der Angebote, Überprüfung und Bewertung der Angebote, klärende Gespräche mit den Bietern, Mitwirkung bei der Auftragserteilung, Aufstellung eines Zeit- und Zahlungsplanes, Feststellung der anweisbaren Teil- und Schlusszahlungen unter Zugrundelegung der Prüfergebnisse der örtlichen Bauaufsicht, Kostenfeststellung (z.B. nach ÖNORM B 1801-1) (Def. lt. HOA 2002)
Gilt bis zum belagsfertigen Zustand gem. ÖNORM B 2310.

Bauaufsicht

Örtliche Vertretung der Interessen des Bauherrn einschließlich der Ausübung des Hausrechtes auf der Baustelle. Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Zeitplanes für die Gesamtabwicklung der Herstellung des Bauwerkes. Örtliche Überwachung der Herstellung des Bauwerkes, leitend für den Gesamtablauf sowie koordinierend bezüglich der Tätigkeit der anderen an der Bauüberwachung fachlich Beteiligten (Sonderfachleute gemäß § 2 Abs. 6), insbesondere mit nachstehenden weiteren Teilleistungen: Überwachung auf Übereinstimmung mit den Plänen, Leistungsverzeichnissen, Verträgen und Angaben aus dem Bereich der künstlerischen und technischen Oberleitung, auf Einhaltung der technischen Regeln und der behördlichen Vorschreibungen. Direkte Verhandlungstätigkeit mit den ausführenden Unternehmen. Örtliche Koordination aller Lieferungen und Leistungen. Kontrolle der für die Abrechnung erforderlichen Aufmessungen. Prüfung aller Rechnungen auf Richtigkeit und Vertragsmäßigkeit. Führung des Baubuches. Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung der an der Planung und Bauüberwachung fachlich Beteiligten (Sonderfachleute) mit Feststellung von Mängeln und Gewährleistungsfristen. Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme an den entsprechenden Verfahren. Übergabe des Bauwerkes an den Bauherrn. Die Überwachung der Behebung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel ist in § 5 (2) Z 14 geregelt. Die örtliche Bauaufsicht umfasst nicht die Obliegenheiten der Bauführung. Die Bestimmung des zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen zeitlichen und personellen Einsatzes obliegt dem Architekten. Inwieweit sich der Architekt persönlich an der Bauaufsicht beteiligt, bleibt ohne Einfluss auf die Honorarhöhe nach der Tabelle. Der Architekt kann die örtliche Bauaufsicht auch nach dem tatsächlichen Aufwand vereinbaren, wobei für die Arbeitszeiten die entsprechenden zeitabhängigen Sätze anzurechnen sind. Auch in allen Fällen der örtlichen Bauaufsicht sind die Nebenkosten und die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen. (Def. lt. HOA 2002)
Gilt bis zum belagsfertigen Zustand gem. ÖNORM B 2310.

Innenraumgestaltung (alle Schritte bis zum schlüsselfertigen Zustand gem. ÖNORM B 2310)

Gewerbliche und industrielle Formgebung
Innenraumgestaltung bzw. Raumausstattung von Gebäuden, Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen Entwurf, Formgebung und Auswahl von Möbeln, Beleuchtungskörpern, Elektrogeräten, Vorhängen, Teppichen, Bildern, Glasmalereien, Plastiken u. dgl. Entwurf von Altären, Kanzeln, Kultgeräten, Denkmälern, Grabmälern, Brunnen, Fest- und Trauerdekorationen, Reklameanlagen u. dgl. Entwurf, Planung und Leitung von Ausstellungsbauten vorübergehenden Bestandes (z.B. Messen) Leistungen für Werbezwecke.
(Def. lt. HOA 2002)

Freianlagengestaltung

Freianlagen sind sowohl in Verbindung mit Bauwerken geplante Anlagen (Außenanlagen) als auch planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken, z.B. Innenhöfe, Wintergärten, Fußgängerbereiche, ortsfeste oder bewegliche Bepflanzungen in Bauwerken oder Räumen, soweit sie nicht unter Innenraumgestaltung fallen; Dachgärten, Begrünung von Ingenieurbauten, z.B. Stützmauern, Verkehrsbauten. Daneben sind Freianlagen jedoch auch selbständige, planerisch gestaltete Freiflächen oder Freiräume ohne Bezug auf Bauwerke, wie z.B. Spielplätze, Wanderwege, Rodelhänge, Freiflächen für Sport und Erholung, Friedhöfe, Parkanlagen usw. Zu den Freianlagen – mit oder ohne Bezug zu Bauwerken – gehören auch Stützmauern, Mauern, Einfriedungen, Lärmschutzwälle und Wasserflächen. Die Planungsleistungen umfassen die Oberflächengestaltung, Grünflächen, Beleuchtung und Möblierung der Planungsflächen. Der Umfang der Bearbeitung beginnt ab Oberkante Rohplanum bzw. Rohbauoberkante von darunter liegenden Tiefbauten und umfasst nicht künstlerisch gestaltete Objekte, wie z.B. Brunnen, Bildhauerarbeiten, Denkmäler und ähnliches.
(Def. lt. HOA 2002). Gilt als Tätigkeit im Rahmen der Planung bis zum schlüsselfertigen Zustand gem. ÖNORM B 2310.

B2B

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